Urteil
01.07.2008
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Schadensersatzanspruch gegen Architekten bei nicht mehr nachbesserungsfähigem Mangel
Liegt ein nicht mehr nachbesserungsfähiger Mangel einer vom Architekten gebrachten Leistung vor, kann der Auftraggeber gegen diesen Schadensersatz geltend machen. Dieser Anspruch setzt nicht die Abnahme des Architektenwerks voraus. Der Schadensersatzanspruch unterliegt der 30-jährigen Verjährungsfrist.
Urteil des BGH vom 30.09.1999
VII ZR 162/97
MDR 1999, 1499