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Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Haftung eines aus Gefälligkeit tätigen Architekten

Haftung eines aus Gefälligkeit tätigen Architekten

Auch derjenige, der ohne vertragliche Grundlage, sondern nur aus Gefälligkeit bauplanende- oder überwachende Tätigkeiten im selben Umfang wie ein Architekt ausübt, haftet im Hinblick auf die überragende wirtschaftliche Bedeutung dieser Tätigkeit nach denselben Maßstäben wie ein Architektaus einem Architektenvertrag. Insoweit unterliegt der Schadensersatzanspruch des „Auftraggebers“ auch den gesetzlichen Verjährungsvorschriften für Werkverträge gemäß § 634a BGB.

Urteil des OLG Köln vom 28.09.2005

11 U 16/05

Pressemitteilung des OLG Köln

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