Urteil
01.07.2008
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Schaden durch Wohnungsbrand keine außergewöhnliche Belastung
Verliert ein Steuerpflichtiger durch einen Wohnungsbrand seinen gesamten Hausrat, kann er die Kosten für die Anschaffung neuen Mobiliars nicht als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Dies begründete das Finanzgericht Köln damit, dass der Steuerzahler das Risiko durch Abschluss einer entsprechenden Hausratversicherung hätte abwenden können. Niemand kann erwarten, dass sich der Fiskus an derartigen vermeidbaren Ausgaben beteiligt.
Urteil des FG Köln; Az.:1 K 4490/00