Schaden durch nicht funktionierendes Handy
Der Geschäftsführer einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft nahm sein Handy auf einen Kurzurlaub mit, da er einen dringenden Anruf in einer Angelegenheit erwartete, die allerdings nicht unmittelbar mit seiner beruflichen Tätigkeit in Zusammenhang stand. Den Mobilfunkvertrag hatte die Gesellschaft abgeschlossen, die dem Geschäftsführer das Telefon auch für nicht betriebliche Telefonate zur Verfügung stellte. Wegen einer übertragungsstörung war der Geschäftsführer über längere Zeit nicht erreichbar. Hierdurch entstand ihm erheblicher Schaden, den er bei der Mobilfunkgesellschaft geltend machte.
Seine Klage wurde jedoch vom Oberlandesgericht Düsseldorf abgewiesen. Benutzt ein Geschäftsführer sein Handy im Rahmen anderweitiger Tätigkeiten und erleidet dabei durch eine zu spät behobene Unerreichbarkeit des Anschlusses einen Schaden, steht ihm kein eigener Schadensersatzanspruch gegen die Mobilfunkgesellschaft zu. Bei dem zwischen der Gesellschaft und dem Mobilfunkbetreiber bestehenden Vertrag handelte es sich, so das Gericht, nicht um einen so genannten Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter. Die Telefongesellschaft musste danach für den entstandenen Schaden nicht aufkommen.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 30.09.1999
6 U 106/98
NJW-RR 2000, 932