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Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

“Sammeln” von Vertragsstrafeverstößen

“Sammeln” von Vertragsstrafeverstößen

Ein Münchner Verleger eines Anzeigenblattes wurde wegen der Veröffentlichung eines Beitrages ‘Modenschau im Salvator-Keller’, bei dem der Text von Anzeigen mehrerer Unternehmen umrahmt war, wegen eines Wettbewerbsverstoßes abgemahnt. Der Verlag gab die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. In der Folgezeit veröffentlichte der Verlag ähnliche Artikel, die wie der erste Beitrag wettbewerbsrechtlich zu beanstanden waren. Der abmahnende Unterlassungsgläubiger ‘sammelte’ insgesamt 92 derartige Verstöße und machte Jahre später eine sich aus den Einzelverstößen ergebende Vertragsstrafe von insgesamt 186.000 DM geltend.

Der Bundesgerichtshof wies die Klage in letzter Instanz wegen Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ab. Dem Vertragsstrafeschuldner (hier der abgemahnte Verlag) ist ein berechtigtes Interesse zuzubilligen, in nicht zu fernem zeitlichem Zusammenhang mit dem jeweils als Zuwiderhandlung in Frage kommenden Verhalten vom Gläubiger zu erfahren, ob er zur Verantwortung gezogen werde. Außerdem besteht der Sinn einer Vertragsstrafe als Sanktionsmittel nicht darin, den Schuldner in wirtschaftliche Schwierigkeiten zu treiben, sondern ihm frühzeitig vor Augen zu führen, daß der Gläubiger auf Einhaltung der Unterlassungsverpflichtung besteht. Mit der alsbaldigen Geltendmachung der jeweils verwehrten Vertragsstrafe hat der Gläubiger den Schuldner zugleich vor einem wirtschaftlich unvernünftigen oder gar ruinösen Verhalten zu bewahren. Diese sich aus der Vertragsstrafevereinbarung ergebende Verpflichtung des Gläubigers schließt daher auch die Pflicht ein, das Verhalten des Schuldners zu beobachten und auf die Vereinbarkeit mit der abgegebenen Unterlassungserklärung zeitnah zu überprüfen und gegebenenfalls zu beanstanden.

Urteil des BGH vom 18.09.1997; I ZR 71/95

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