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Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Rundfunkgebühren für Ferienwohnung

Rundfunkgebühren für Ferienwohnung

Nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag sind für Zweitgeräte in Gästezimmern von Beherbergungsbetrieben ermäßigte Rundfunkgebühren in Höhe von 50 Prozent zu zahlen. Voraussetzung für die Gebührenermäßigung ist wie das Verwaltungsgericht Bayreuth klarstellt, dass es sich bei den Fernsehgeräten in den Zimmern tatsächlich um Zweitgeräte handelt. Dies setzt begrifflich voraus, dass sich in dem Betrieb zumindest ein Hauptgerät befindet (z. B. im Foyer oder in einem Gemeinschaftsraum), für das der volle Gebührensatz bezahlt wird. Ist dies, wie hier bei einer Ferienwohnanlage, nicht der Fall, muss der Betreiber für jedes Gerät voll zahlen.
Hinweis: Nach dieser Argumentation des Gerichts könnte es für den Vermieter von Ferienwohnungen durchaus lohnend sein, nur deshalb ein Hauptgerät anzuschaffen, um für die übrigen Geräte in den einzelnen Ferienwohnungen in den Genuss der Gebührenermäßigung zu kommen.

Urteil des VG Bayreuth vom 18.10.2000; Az.: B 6 K 00.24

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