Urteil
01.07.2008
rechtsanwalt.com
Rufausbeutung der Bezeichnung “Champagner”
Der Werbetext eines namhaften Computerherstellers “Champagner bekommen, Sekt bezahlen: IBM Aptiva zum V…-Preis” verstößt weder gegen das deutsch-französische Abkommen über den Schutz von Herkunftsangaben (Champagner) noch stellt er eine sittenwidrige Rufausbeute dar. Die Anlehnung an fremde Leistungen oder Markenbezeichnungen sowie deren Nachahmung ist im Wettbewerb nicht schlechthin unzulässig. Im Streitfall war eine solche für den Tatbestand der sittenwidrigen Rufausbeutung notwendige reale Beeinträchtigungsgefahr der Herkunftsangabe “Champagner” nicht zu befürchten.
Urteil des OLG Köln vom 05.11.1999
6 U 86/99 (nicht rechtskräftig)
NJWE-WettbR 2000, 42