„Intershop“ geschützt
Die für die Entwicklung und den Vertrieb von E-Commerce-Programmen verwendete eingetragene Wortmarke „Intershop“ stellt nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm „eine hinreichend eigentümliche und phantasievolle wortschöpferische Bezeichnung dar, die vom Verkehr nicht lediglich produkt- bzw. dienstleistungsbeschreibend im Sinne eines Internetshops, sondern herkunftsweisend verstanden wird“. Daher ist die Verwendung der Bezeichnung „Intershop-Portal“ als Bestandteil einer Internetadresse neben der markenrechtlichen Verletzung als wettbewerbswidrige Rufausbeutung anzusehen.Urteil des OLG Hamburg vom 02.11.2000; Az.: 3 U 71/00