Rückstellungen für Bürgschaften
Ein Unternehmen übernahm mehrere Bürgschaften für Darlehen, die ein Geschäftspartner (eine in Liechtenstein ansässige Aktiengesellschaft) an Dritte vergab, und bildete dementsprechende Rückstellungen. Das Finanzamt machte die Anerkennung der Rückstellungen von der Benennung der hinter der Aktiengesellschaft stehenden Personen abhängig.
Demgegenüber entschied der Bundesfinanzhof, dass die Bildung von Rückstellungen wegen der Inanspruchnahme aus Bürgschaften nicht von der Benennung des Darlehensgläubigers abhängig gemacht werden darf. Dies wurde damit begründet, dass der Darlehensgläubiger aus der Rückzahlung des Darlehens in keinem Fall Gewinn erzielt, gleichgültig ob er den Darlehensbetrag von seinem Schuldner oder von dem Bürgen gezahlt erhält.
Urteil des BFH vom 15.10.1998; IV R 8/98