Rechtsprobleme bei Leasingverträgen
Ein mittlerweile beträchtlicher Anteil von privaten Neufahrzeugen wird durch Leasingverträge finanziert. Dabei können zahlreiche Rechtsprobleme auftauchen.
Vertragsschluss
Leasingverträge sind für die vereinbarte Laufzeit einzuhalten, auch wenn sich die finanziellen Verhältnisse des Leasingnehmers (LN) z.B. wegen Arbeitsplatzverlust verschlechtern. Unüberlegt abgeschlossene Verträge können jedoch nach dem Verbraucherkreditgesetz widerrufen werden (Frist in der Regel eine Woche).
Mängel
Gewährleistungsansprüche wegen Fahrzeugmängeln muss der LN auf eigene Kosten geltend machen und notfalls einklagen. Die Pflicht zur Zahlung der Leasingraten an den Leasinggeber (LG) entfällt erst bei erfolgreicher Rückgängigmachung (Wandlung) des Kaufs. Erst dann kann die Rückerstattung der Leasingraten unter Abzug einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer zurückverlangt werden.
Unfall
Bei einem selbstverschuldeten Totalschaden erstattet die Kaskoversicherung immer nur den Zeitwert des Fahrzeuges. Der LG verlangt jedoch in diesem Fall die Erstattung seiner Gesamtkosten. Die Differenz muss der LN tragen. Dringend anzuraten ist daher der Abschluss einer Totalschaden-Risikoversicherung. Auch bei einem unverschuldeten Unfall muss der LN alle Leasingkosten, die über den reinen Sachschaden hinausgehen, selbst tragen. Versicherungen erstatten in der Regel Werkstattrechnungen nur netto ohne Mehrwertsteuer, da der LG zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Einige Gericht halten diese Praxis jedoch für unzulässig.
Fahrzeugerwerb nach Vertragsende
Der LN hat keinen Anspruch gegen den LG auf Verkauf des Autos nach Ablauf der Leasingzeit. Es besteht jedoch unter Umständen die Möglichkeit, das Fahrzeug vom Händler zu erwerben. Entsprechende Zusagen des Händlers bei Vertragsschluss sollten stets schriftlich festgehalten werden.