Recht am Bild bei Prominenten
Bilder von sogenannten Personen der Zeitgeschichte dürfen ohne deren Einwilligung nur zu Informationszwecken öffentlich verbreitet werden Dieses Recht findet seine Grenzen dort, wo Bilder von Personen vornehmlich zu Werbezwecken verwendet werden.
Der Bundesgerichtshof untersagte einem Musikverlag die Verwendung des Bildes bei der Herstellung einer Billig-CD des weltbekannten Rocksängers Bob Dylan. Die CD selbst enthielt einen infolge einer Gesetzeslücke vor 1994 ohne Genehmigung des Künstlers zulässig gefertigten Konzertmitschnitt. Da aber das Bild als Cover der CD verwendet werden sollte, diente die Abbildung ausschließlich Verkaufs- und Werbezwecken. Diese Art der Abbildung muß der Künstler nicht dulden.
Urteil des BGH vom 01.10.1996
VI ZR 206/95
Handelsblatt vom 23.10.1996