Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Räumungsverkauf

Räumungsverkauf

Räumungsverkauf ist eine besondere Art des Ausverkaufs. Voraussetzungen und Verfahren sind in § 8 UWG geregelt. Danach ist die Räumung eines vorhandenen Warenvorrats zulässig, wenn dies infolge eines Schadens, der durch Feuer, Wasser, Sturm oder ein vom Veranstalter nicht zu vertretendes vergleichbares Ereignis verursacht wurde, oder vor Durchführung eines Umbauvorhabens unvermeidlich ist. Diese Aufzählung der Gründe ist abschließend.
Der Räumungsverkauf ist auf 12 Tage beschränkt. Ein Nachschieben von Gründen zum Zweck der Verlängerung ist unzulässig. Der Räumungsverkauf wegen Aufgabe des gesamten Geschäfts darf die Höchstdauer von 24 Werktagen nicht überschreiten.
Räumungsverkäufe sind spätestens zwei Wochen (bei höherer Gewalt spätestens eine Woche) vor ihrer erstmaligen Ankündigung (nicht also vor Beginn des Räumungsverkaufs selbst) der zuständigen Industrie- und Handelskammer mit einem dort erhältlichen Formblatt anzuzeigen. Zuständig ist die IHK, in deren Bezirk der Räumungsverkauf durchgeführt werden soll. Bei den Industrie- und Handelskammern sind Merkblätter erhältlich, die weitere nützliche Hinweise zu den Voraussetzungen und zum Verfahren bei der Durchführung eines Räumungsverkaufs enthalten.

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