Räumungsverkauf an Sonntagen
Eine vor dem Konkurs stehende Teppichhandlung meldete bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer einen Räumungsverkauf vom 30.09. bis 28.10.1991 an, der auch genehmigt wurde. In zulässiger Weise wurde der Verkauf auch an den Sonntagen festgesetzt.
Räumungsverkäufe dürfen nach dem Gesetz die Dauer von 24 Werktagen nicht überschreiten. Ein Verbraucherschutzverband war der Ansicht, im vorliegenden Fall sei durch die Einbeziehung der Sonntage dieser Zeitraum überschritten und erhob Klage.
Dem folgte der BGH nicht. Die Richter waren der Ansicht, daß der Gesetzgeber, wenn er die Sonntage hätte einbeziehen wollen, dies auch ausdrücklich erwähnt hätte. Da das Gesetz jedoch nur von Werktagen spreche, seien die verkaufsoffenen Sonntage bei der Befristung des Räumungsverkaufes nicht zu berücksichtigen.
Urteil des BGH vom 30.03.1995
I ZR 84/93
Eine vor dem Konkurs stehende Teppichhandlung meldete bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer einen Räumungsverkauf vom 30.09. bis 28.10.1991 an, der auch genehmigt wurde. In zulässiger Weise wurde der Verkauf auch an den Sonntagen festgesetzt.
Räumungsverkäufe dürfen nach dem Gesetz die Dauer von 24 Werktagen nicht überschreiten. Ein Verbraucherschutzverband war der Ansicht, im vorliegenden Fall sei durch die Einbeziehung der Sonntage dieser Zeitraum überschritten und erhob Klage.
Dem folgte der BGH nicht. Die Richter waren der Ansicht, daß der Gesetzgeber, wenn er die Sonntage hätte einbeziehen wollen, dies auch ausdrücklich erwähnt hätte. Da das Gesetz jedoch nur von Werktagen spreche, seien die verkaufsoffenen Sonntage bei der Befristung des Räumungsverkaufes nicht zu berücksichtigen.
Urteil des BGH vom 30.03.1995
I ZR 84/93
RdW 1995, 561