Rabatte durch Reisebüros nicht verboten
Ein Reisebüro sagte einem Interessenten, der bei eBay für einen Reisegutschein geboten hatte, per E-Mail eine Rückvergütung von fünf Prozent des Preises für die betreffende Pauschalreise zu. Für den Fall, dass der Interessent die E-Mail beantwortete, wollte ihm das Reisebüro ein Kickback-Zertifikat ausstellen. Ein rechtsfähiger Verein zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs hielt diese Methode für wettbewerbswidrig, da es Reisebüros nach den mit den Reiseveranstaltern bestehenden Agenturverträgen ausdrücklich verboten ist, Preisnachlässe oder Rabatte zu gewähren.
Das mit der Sache befasste Oberlandesgericht München verneinte hingegen einen Wettbewerbsverstoß. Ein Verbot der Rückvergütung von Provisionen an einen Kunden durch ein Reisebüro in einem Vertrag zwischen Reiseveranstalter und Reisebüro ist gemäß § 14 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) unzulässig und deshalb nichtig.
Urteil des OLG München vom 27.01.2005
29 W 1400/04
Pressemitteilung des OLG München