Prozesskostenhilfe: Erfolgsaussichten eines Prozesses
Eine Prozesspartei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dies ist im § 114 ZPO geregelt.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln darf ein Gericht bei der Prüfung der Voraussetzungen für die beantragte Prozesskostenhilfe nicht von fehlender Erfolgsaussicht ausgehen, wenn die Entscheidung von der Beantwortung einer schwierigen, bislang höchstrichterlich nicht geklärten Rechtsfrage abhängt. Erst recht darf das Gericht die Erfolgsaussichten nicht verneinen, wenn die entscheidende Rechtsfrage zu Gunsten der Prozesskostenhilfe begehrenden Partei bereits höchstrichterlich entschieden ist, aber das Instanzgericht diese Rechtsprechung für unzutreffend hält.