Prozesskostenhilfe bei Aussichtslosigkeit der Vollstreckung
Die Aussichtslosigkeit der Vollstreckung aus dem angestrebten Urteil kann zur Versagung der Prozesskostenhilfe führen. Voraussetzung für eine Versagung ist jedoch, dass die Aussichtslosigkeit der Vollstreckung wegen Vermögenslosigkeit des Schuldners ‚endgültig/dauernd‘ oder wenigstens ‚auf absehbare Zeit‘ feststeht. Dies ist nicht der Fall, wenn der Schuldner lediglich erklärt, vor kurzem die eidesstattliche Versicherung abgegeben zu haben. Dies ist zwar ein Indiz für eine aktuelle Vermögenslosigkeit des Beklagten, sagt aber nichts über deren Dauer aus.
Beschluss des OLG Hamm vom 10.11.1998
29 W 118/98
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NJW-RR 1999, 1737