Keine Prozesskostenhilfe bei Gebissschaden durch „harte Nuss“
Manche Zeitgenossen schrecken trotz offensichtlicher eigener Ungeschicklichkeit nicht vor noch so aussichtslosen Klagen zurück. So scheiterte ein Mann mit seiner Schadensersatzklage gegen einen Schokoladenhersteller, weil er beim Verzehr der Süßigkeit auf eine „besonders harte Nuss“ gebissenhatte und dadurch angeblich seine künstlichen Zähne beschädigt wurden. Das Oberlandesgericht Köln wies den Prozesskostenhilfeantrag des Geschädigten wie bereits die Vorinstanz mangels Erfolgsaussichten mit der Begründung ab, bei Nüssen handele es sich um ein Naturprodukt, bei dem der Verbraucher mit einer unterschiedlichen Konsistenz rechnen müsse.
Beschluss des OLG Köln vom 06.04.2006
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3 U 184/05
NJW 2006, 2272