Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Prozesskostenhilfe: Ausnahmsweise „Anwalt des Vertrauens“

Prozesskostenhilfe: Ausnahmsweise „Anwalt des Vertrauens“

Wird einer Partei auf Antrag Prozesskostenhilfe bewilligt, werden von der Staatskasse in der Regel nur die Kosten für einen Rechtsanwalt am Gerichtsort übernommen. Nimmt sich die bedürftige Prozesspartei einen Anwalt an ihrem Wohnort, muss sie die anfallenden Fahrtkosten des Prozessvertreters zum Verhandlungstermin selbst tragen.

Ausnahmsweise kann eine Partei die Beiordnung eines an ihrem früheren Wohnort ansässigen Prozessbevollmächtigten im Wege der Prozesskostenhilfe verlangen, wenn zu diesem ein Vertrauensverhältnis besteht und ihr deshalb nach ihrem Fortzug eine Vertretung durch einen am Gerichtsort ansässigen Prozessbevollmächtigten nicht zuzumuten ist.

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Beschluss des OLG Schleswig vom 31.10.2006
10 WF 141/06
OLGR Schleswig 2007, 32

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