Keine Prozesskostenhilfe für Gewerkschaftler
Gewerkschaftsmitgliedern steht in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten gewerkschaftlicher Rechtsschutz zu. Daneben hat der gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts.
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Die Beiordnung eines nicht gewerkschaftlichen Rechtsbeistands kommt jedoch ausnahmsweise in Betracht, wenn das Vertrauensverhältnis zu dem von der Gewerkschaft bestellten Prozessvertreter in unzumutbarer Weise zerrüttet ist.
Beschluss des LAG Schleswig-Holstein vom 24.10.2003
2 TA 215/03
Praktiker Report Heft 12/2003, Seite 8.1
Beschluss des LAG Schleswig-Holstein vom 24.10.2003