Provisionsabrechnung für Handelsvertreter
Eine Vereinbarung zwischen einem Handelsvertreter und einem Unternehmer, nach der die Provisionsabrechnungen des Unternehmers als anerkannt gelten, wenn der Handelsvertreter nicht innerhalb einer bestimmten Frist Widerspruch erhebt, ist wegen Verstoßes gegen die Abrechnungsregelungen des § 87c HGB unwirksam.
Der vom Unternehmer zu erteilende Buchauszug dient dem Zweck, dem Handelsvertreter die Möglichkeit zu verschaffen, Klarheit über seine Provisionsansprüche zu gewinnen und die vom Unternehmer erteilte Abrechnung zu überprüfen. Aus diesem Grund muss der Buchauszug eine vollständige, geordnete und übersichtliche Darstellung aller Angaben enthalten, die für die Überprüfung der Provision von Bedeutung sind. Diesen Anforderungen genügt der Unternehmer nicht bereits dadurch, dass er dem Handelsvertreter während der Vertragslaufzeit den Zugriff auf ein elektronisches Agenturinformationssystem ermöglicht, das jeweils nur den aktuellen Stand der provisionsrelevanten Daten wiedergibt und aus dem sich ein Gesamtüberblick über den Zeitraum, auf den sich der Buchauszug zu erstrecken hat, allenfalls dadurch gewinnen ließe, dass der Vertreter die nur vorübergehend zugänglichen Daten „fixiert” und sammelt.
Urteil des BGH vom 20.09.2006
VIII ZR 100/05
BGHR 2006, 1534
VersR 2006, 1682