Auskunftsanspruch eines Handelsvertreters
Ein Handelsvertreter hat, um seine Provisionsansprüche berechnen zu können, einen Auskunftsanspruch gegenüber seinem Auftraggeber. Hierzu gehört in der Regel auch die Vorlage der entsprechenden Auszüge aus den Geschäftsbüchern.
Allein die Tatsache, dass ein Handelsvertreter über 16 Jahre die Provisionsabrechnungen seines Auftraggebers nicht beanstandet hat, kann nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamburg nicht als ein sich ständig wiederholendes negatives Schuldanerkenntnis gewertet werden mit der Folge, dass dem Vertreter ein Anspruch auf weitere Provisionen und auf Vorlage der entsprechenden Geschäftsunterlagen grundsätzlich nicht mehr zusteht. In einem derartigen Fall ist das auftraggebende Unternehmen dem Beschäftigten gegenüber verpflichtet, alle Angaben aus den Geschäftsbüchern und Geschäftspapiere zur Verfügung zu stellen, die für die Berechnung, die Höhe und die Fälligkeit der Provision bedeutsam sein können. Hierzu gehören nicht nur die bereits ausgeführten Geschäfte, sondern auch solche Vorgänge, die nur abgeschlossen, aber noch nicht bearbeitet sind. Schwebende oder stornierte Geschäfte sind gleichermassen aufzunehmen, wie eben alles, was dem Handelsvertreter die Nachprüfung der Provisionsabrechnung ermöglicht.
Urteil des OLG Hamburg vom 06.03.1998
11 U 94/97