Preisreduzierte Ausstellungsstücke
Ein Möbelhändler bot einige Möbel als Ausstellungsstücke zu einem niedrigeren Preis an. Den Neupreis strich er durch und schrieb daneben den reduzierten Preis.
Das Oberlandesgericht München wies die Klage eines Verbraucherschutzvereins zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt: Der Verbraucher geht davon aus, daß es sich bei ‘Ausstellungsstücken’ nicht um fabrikneue Ware handelt. Vielmehr ist jedem klar, daß die Möbel nicht originalverpackt sind, daß sie nicht in verschiedenen Ausführungen lieferbar sind und daß sie möglicherweise nicht aus der neuesten Produktion stammen. Eines besonderen Hinweises, daß es sich nicht um neuwertige Ware handelt, bedurfte es daher nicht.
Auch in der Gegenüberstellung des ursprünglichen Neupreises und des reduzierten Preises sahen die Richter keinen Wettbewerbsverstoß, da für den Verbraucher ohne weiteres erkennbar war, daß sich der durchgestrichene Preis auf die neuwertigen Möbel beziehen sollte.
Urteil des OLG München vom 16.03.1995
6 U 5480/94
GRUR 1996, 143