Polizist mit Erinnerungslücke
In der mündlichen Verhandlung wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes vernahm das Amtsgericht den Polizeibeamten, der den Verkehrsverstoß zur Anzeige gebracht hatte. Dieser konnte sich an die konkrete Verkehrssituation nicht mehr erinnern und nahm deshalb seinerseits auf die Anzeige Bezug. Daraufhin verhängte das Gericht gegen den Autofahrer eine Geldbuße von 3000 DM.
Der Urteilsspruch hatte vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf keinen Bestand. Der Amtsrichter hätte vor der Verurteilung klären müssen, ob der Polizeibeamte die volle Verantwortung für den Inhalt der Anzeige übernimmt, in welcher Weise er bei der Anzeigenerstattung beteiligt gewesen ist, ob und inwieweit ein Irrtum ausgeschlossen ist und warum es verständlich erscheint, daß der Polizeibeamte den Vorfall nicht mehr in Erinnerung hatte. Das Beschwerdegericht hob daher die Verurteilung auf und verwies den Rechtsstreit zur weiteren Sachaufklärung an das Amtsgericht zurück.
OLG Düsseldorf vom 15.03.1999; Az.: 2 a Ss (OWi) 58/99