Modische Haarpracht eines Polizisten zulässig
Ein modebewußter Polizist band sein Haupthaar zu einem sogenannten “Lagerfeld-Zopf” zusammen. Ein Dienstherr meinte, der Zopf sei geeignet, die Funktion der Dienstkleidung zu beeinträchtigen und damit das einheitliche Bild der Polizei in Frage zu stellen. Er verlangte die Beseitigung der modischen Haarpracht.
Die Richter am Verwaltungsgerichtshof Kassel zeigten mehr Modeverständnis und Toleranz. Sie meinten, der Zopf beeinträchtige nicht die Einsatzfähigkeit und damit die sachgerechte Erfüllung der polizeilichen Aufgaben. Auch eine allgemeine Ablehnung und Skepsis bei der Bevölkerung gegen derartige Modeerscheinungen sahen die Richter nicht als erwiesen an.
In der Androhung, der Zopf müsse der Schere zum Opfer fallen, sahen die Richter einen unzulässigen Eingriff in das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit des Polizisten.
VGH Kassel vom 16.11.1995; Az.: 1 TG 3238/95