Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bei BGB-Gesellschaft als Drittschuldner
Will ein Gläubiger eine Forderung pfänden, die seinem Schuldner gegen einen Dritten (Drittschuldner) zusteht, und ist dieser eine sogenannte Gesamthandsgemeinschaft (Erbengemeinschaft, BGB-Gesellschaft), so ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs auf folgende Besonderheiten zu achten:
Steht auf der Drittschuldnerseite eine Gesamthandsgemeinschaft, muss der Pfändungsbeschluss jedem Gesamthandsschuldner zugestellt werden; die Pfändung wird erst mit der letzten Zustellung wirksam. Handelt es sich bei der Gesamthands um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, kann die Pfändung alternativ dadurch bewirkt werden, dass dem geschäftsführenden Gesellschafter ein Pfändungsbeschluss zugestellt wird, mit welchem den Gesellschaftern verboten wird, an den Schuldner zu zahlen.
Zur Pfändung der Forderung gegen den einzelnen, auch persönlich haftenden BGB-Gesellschafter bedarf es der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an ihn.
Urteil des BGH vom 18.05.1998
II ZR 380/96
JZ 1999, 44