Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bei BGB-Gesellschaft als Drittschuldner

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bei BGB-Gesellschaft als Drittschuldner

Will ein Gläubiger eine Forderung pfänden, die seinem Schuldner gegen einen Dritten (Drittschuldner) zusteht, und ist dieser eine sogenannte Gesamthandsgemeinschaft (Erbengemeinschaft, BGB-Gesellschaft), so ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs auf folgende Besonderheiten zu achten:

Steht auf der Drittschuldnerseite eine Gesamthandsgemeinschaft, muss der Pfändungsbeschluss jedem Gesamthandsschuldner zugestellt werden; die Pfändung wird erst mit der letzten Zustellung wirksam. Handelt es sich bei der Gesamthands um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, kann die Pfändung alternativ dadurch bewirkt werden, dass dem geschäftsführenden Gesellschafter ein Pfändungsbeschluss zugestellt wird, mit welchem den Gesellschaftern verboten wird, an den Schuldner zu zahlen.

Zur Pfändung der Forderung gegen den einzelnen, auch persönlich haftenden BGB-Gesellschafter bedarf es der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an ihn.

Urteil des BGH vom 18.05.1998
II ZR 380/96

JZ 1999, 44

Kostengünstige Rechtsberatung durch Fachanwälte

  • Verbindliche Auskunft vom Rechtsanwalt
  • Festpreis - garantiert
  • innerhalb von 24 Stunden

Beratung durch Anwalt am Telefon

Antwort auf konkrete Fragestellung.
Spezialisierter Anwalt ruft Sie zügig an.

Zur Auswahl der Anwaltshotline 15 min. zum Festpreis ab 29€