Ordnungsgemäße Angabe der Tagesordnung
Beschlüsse einer Gesellschafterversammlung sind nur dann wirksam, wenn die Einberufung in der gesetzlichen oder satzungsmäßig vereinbarten Form erfolgt ist. Hierzu gehört auch die Mitteilung der Tagesordnungspunkte, die so hinreichend bestimmt sein müssen, dass den an der Beschlussfassung Beteiligten eine sachgerechte Vorbereitung und Teilnahme an der Aussprache ermöglicht wird und sie vor überraschung oder überrumpelung geschützt werden.
Eine wirksame Einberufung liegt mangels hinreichend konkreter Angabe der zu behandelnden Themen nicht vor, wenn in der Einladung der Gremiumsmitglieder unter dem Tagesordnungspunkt „Vorstandsangelegenheit“ die Kündigung eines Vorstandsmitglieds beschlossen werden soll.
Urteil des BGH vom 29.05.2000
II ZR 47/99
ZIP 2000, 1336