Urteil
01.07.2008
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Nutzung eines betrieblichen Pkws für Fahrten zu anderer Arbeitsstätte
Nutzt ein Arbeitnehmer, der zugleich als Selbstständiger tätig ist, seinen betrieblichen Pkw auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz, muss er die hierauf entfallenden Kosten in tatsächlicher Höhe als Betriebsentnahme erfassen. Dies gilt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs selbstdann, wenn der Steuerpflichtige den betrieblichen Pkw auch zu privaten Zwecken nutzt und den privaten Nutzungsanteil nach der Ein-Prozent-Regelung errechnet. Durch diese pauschale Abrechnung wird die Nutzung des Pkws für die nicht selbstständige Tätigkeit nicht mit abgegolten.
Urteil des BFH vom 26.04.2006
X R 35/05
Pressemitteilung des BFH