Urteil
01.07.2008
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Bezugsrecht an einer Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung
Das Landesarbeitsgericht Hamm billigt Arbeitnehmern, denen ein eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht an einer Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung zusteht, im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers insoweit ein Aussonderungsrecht im Sinn von § 47 Insolvenzordnung (InsO) zu. Das bedeutet, dass betroffene Mitarbeiter nicht verpflichtet sind, die Auszahlung des Rückkaufwerts der Versicherung an die Insolvenzmasse zu ermöglichen.
Urteil des LAG Hamm vom 22.09.2006
4 Sa 629/06
Pressemitteilung des LAG Hamm