Bürgschaft für nichtig erklärt
Eine Arzthelferin (monatliches Bruttogehalt 1.800 DM) stellte sich als Bürgin für ihren Ehemann, einen privaten Bauträger, bis zu einem Betrag von 1,6 Millionen DM zur Verfügung. Nachdem der Ehemann das ihm gewährte Darlehen nicht zurückzahlen konnte, wurde die Frau von der Bank in Höhe von 100.000 DM in Anspruch genommen.
Wegen der auch für das Kreditinstitut offenkundigen Überforderung der Bürgin erklärte das Oberlandesgericht Karlsruhe die Bürgschaft für nichtig. Unerheblich war für das Gericht, dass der Ehemann vor Abschluss des Bürgschaftsvertrages die Bedenken der Bank dadurch ausräumte, dass er eine zu erwartende Erbschaft seiner Ehefrau von ihren angeblich reichen Eltern behauptete.
Tatsächlich waren die Eltern gar nicht vermögend und die Frau hatte noch zwei Geschwister, die ebenfalls als Erben in Frage kamen. Jedenfalls hätte sich das Geldinstitut nicht ungeprüft auf die Angaben seines Kreditnehmers verlassen dürfen.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 26.02.1997
1 U 49/96
NJW-RR 1997, 1200