Bürgschaft für geschäftliche Forderung nicht wegen Haustürsituation widerrufbar
Rechtsgeschäfte, die in der Privatwohnung oder am Arbeitsplatz mit einem Verbraucher im Sinne des § 13 BGB abgeschlossen werden, können gem. § 312 BGB (früher Haustürwiderrufsgesetz) binnen zwei Wochen widerrufen werden (ohne Belehrung einen Monat nach Erbringen der Leistung).Die Verbraucherschutzregelung ist nach der ständigen Rechtsprechung auf Bürgschaftsverträge allerdings nur dann anwendbar, wenn sowohl der Bürge als auch der Hauptschuldner Verbraucher im Sinne des Gesetzes sind und sowohl der Bürgschaftsvertrag als auch der Hauptschuldvertrag in einer Haustürsituation zustande gekommen sind. Dient die von einem Verbraucher übernommene Bürgschaft zur Absicherung der Forderung gegenüber einem Unternehmer, kann sich der bürgende Verbraucher daher nicht auf sein Widerrufsrecht berufen, wenn der Vertragsschluss in seiner Wohnung erfolgt ist.
Urteil des OLG Frankfurt vom 23.05.2006
9 U 45/05
OLGR Frankfurt 2006, 897