Bürgschaft für eine titulierte Forderung
Ein Urteil, das der Gläubiger gegen den Hauptschuldner erwirkt, ist für den Bürgen nicht bindend. Er kann daher die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden weiterhin geltend machen (§ 768 Absatz 1, Satz 1 BGB). Gegebenenfalls hat das Gericht in einem Prozess zwischen Gläubiger und Bürge (erneut) festzustellen, ob die Forderung des Gläubigers gegenüber dem Hauptschuldner berechtigt ist.
Dies gilt jedoch nicht, wenn sich der Bürge ausdrücklich für die dem Gläubiger in dem Urteil zugesprochenen Forderungen verbürgt. In einem solchen Fall erkennt der Bürge den Ausgang des Prozesses als auch für seine Person verbindlich an und ist somit an die Feststellungen des Gerichts gebunden.
Beschluss des OLG Koblenz vom 02.12.1997
5 W 745/97
MDR 1998, 1022