Neuwagen muss nicht fabrikneu sein
Ein Autohändler verkaufte einen EU-Importwagen, dessen Garantiezeit bereits abgelaufen war. Für den Kaufvertrag verwendete er ein Bestellformular für ein gebrauchtes Kraftfahrzeug. In dem Formular war der Pkw als Neuwagen ohne Garantie bezeichnet.Das Oberlandesgericht Schleswig entschied, dass die Neuwageneigenschaft auch dann noch vorliegt, wenn der Pkw bereits zweieinhalb Jahre alt, das Fahrzeug unbenutzt ist, keine durch die Standzeit bedingten Mängel aufweist und das Modell unverändert weitergebaut worden ist. Das Gericht betonte, dass die Bezeichnung als Neuwagen nicht die Eigenschaftszusicherung „fabrikneu“ beinhaltet.
Urteil des OLG Schleswig vom 21.07.1999,9 U 101/98,NJW-RR 2000, 505