Vorbeschädigter “Neuwagen”
Ein Autofahrer kaufte bei einem Vertragshändler einen neuen Pkw zum Preis von knapp 40.000 DM. Mit dem Kaufvertrag wurden die geltenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für Neuwagen vereinbart, die im Fall von Mängeln zunächst nur einen Nachbesserungsanspruch des Käufers vorsehen.
Nach übergabe des Wagens bemerkte der Käufer deutliche Anzeichen für einen zuvor eingetretenen, nicht ganz unerheblichen und sodann reparierten Schaden am Kofferraumdeckel. Er verlangte vom Verkäufer die Rückgängigmachung des Kaufvertrages (Wandelung). Der Autohändler war unter Berufung auf die vereinbarten AGB nur zur Nachbesserung bereit.
Das Oberlandesgericht Köln sprach dem Käufer das Recht zur Wandelung des Kaufvertrages zu. Die Vereinbarung von Neuwagen-AGB, mit denen das Recht des Käufers auf Wandelung eingeschränkt ist, setzt voraus, daß es sich bei dem verkauften Fahrzeug um einen Neuwagen gehandelt hat. Für Fahrzeuge, die keine Neuwagen sind, gelten sie nicht. In Folge der nicht unerheblichen Beschädigung sah das Gericht das verkaufte Fahrzeug nicht als fabrikneu an. Daher hatten die in den AGB vereinbarten Gewährleistungseinschränkungen für den Käufer in diesem Fall keine Geltung.
OLG Köln vom 07.02.1997; Az.: 19 U 133/96