MPU nach Fahrt unter Rauschgift und Alkohol
Die Anordnung der Verkehrsbehörde an einen Autofahrer, vor Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ein medizinsich-psychologisches Gutachten beizubringen, ist nicht zu beanstanden, wenn ein Verkehrsverstoß unter Cannabiseinfluß begangen wurde und der Autofahrer schon entsprechend aufgefallen war.
Hat ein Autofahrer bereits einmal gezeigt, daß er nicht in der Lage ist, die Unvereinbarkeit von Rauschgiftkonsum und Fahren einzusehen, kann die Verkehrsbehörde Eignungsbedenken daraus herleiten, daß sie die Einsichtsfähigkeit auch für die Zukunft als nicht gewährleistet ansieht und zur Klärung dieser Frage die Beibringung eines medizinsich-psychologischen Gutachtens fordert. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Verkehrsverstoß zusätzlich unter nicht unerheblichem Alkoholeinfluß (0,95 Promille) begangen wurde.
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Beschluß des VGH Baden-Württemberg vom 23.07.1998, 10 S 1394/98. zfs 1998, 447