Erkaufen einer MPU sittenwidrig
Einem Autofahrer war zum wiederholten Male der Führerschein entzogen worden. Die Aussicht, die für die Wiedererteilung geforderte medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) zu bestehen, war denkbar schlecht. Da bot ihm der Betreiber einer psychologischen Beratungsstelle an, für das Bestehen der MPU in einer anderen Stadt „zu sorgen“. Hierfür verlangte er 15.000 Euro. Schließlich einigte man sich auf 8.000 Euro, die der Autofahrer auf Verlangen im Voraus entrichtete. Das Vorhaben scheiterte schließlich daran, dass die zuständige Führerscheinstelle mit der Durchführung der MPU in einer anderen Stadt nicht einverstanden war. Der „hilfreiche“ Psychologe weigerte sich gleichwohl, das erhaltene Geld zurückzuzahlen.
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Das Oberlandesgericht Karlsruhe ließ keinen Zweifel an der Sittenwidrigkeit und damit Unwirksamkeit der getroffenen Vereinbarung. Dem Autofahrer war völlig klar, dass die Erteilung der MPU unabhängig von seinem Prüfungserfolg erteilt werden sollte, also allein auf einer Schmiergeldzahlung beruhen würde. Wer in Kenntnis der Sittenwidrigkeit eines Vertrags eine Leistung erbringt, kann diese nach dem Gesetz nicht zurückverlangen.
Hinweis: Im umgekehrten Fall hätte der Psychologe keinen Zahlungsanspruch gehabt, wenn eine nachträgliche Zahlung vereinbart gewesen wäre. Das Risiko bei derartigen „Geschäften“ trägt somit stets der Vorleistende.
Beschluss des OLG Karlsruhe vom 02.08.2005
19 W 37/05
RdW 2005, 629