Motorschaden eines Gebrauchtwagens
Erwirbt ein Gebrauchtwagenkäufer einen sieben Jahre alten Pkw mit einer Laufleistung von 110.000 km zu einem Kaufpreis von 12.900 DM, kann er erwarten, dass er ein – jedenfalls für eine nennenswerte Zeit – fahrtaugliches Fahrzeug erhält. Daher stellt es einen Mangel dar, wenn bereits nach kurzer Fahrleistung ein umfangreicher Motorschaden eintritt, der nachweislich nicht auf den üblichen Verschleiß zurückzuführen ist.
Wegen dieses Fehlers kann der Käufer die Minderung des Kaufpreises verlangen. Der Minderungsbetrag beläuft sich auf die Kosten für die Instandsetzung des Motors – gegebenenfalls vermindert um den Abzug “neu für alt”.
Urteil des OLG Köln vom 05.03.2001; Az.: 16 U 93/00