Mitgliedschaft eines Beamten in verfassungswidriger Partei
Nach einem Urteil des hessischen Verwaltungsgerichtshofes darf sich ein Beamter des Landes Hessen nicht aktiv in einer Partei betätigen, die diesen Staat, seine Organe oder die geltende Verfassungsordnung bekämpft. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Partei ihre Ziele auf aktive kämpferische Weise verfolgt. Es reicht, wenn ihre Ziele verfassungswidrig sind. Verfassungswidrig sind die Anwendung von Gewalt zum Umsturz oder die Wiederherstellung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft.
Kostenlose Ersteinschätzung zu
Mitgliedschaft eines Beamten in verfassungswidriger Partei erhalten
Füllen Sie das nachfolgende Formular aus, wenn es sich um eine realistische Anfrage handelt können Sie damit rechnen, dass sich bald ein Anwalt bei Ihnen meldet.
Eine Betätigung ist jedoch zulässig, wenn nicht innerhalb der gesamten Partei verfassungswidrige Ziele verfolgt werden, und der Beamte sich dafür einsetzt, daß verfassungsfeindliche Tendenzen dauerhaft unterbunden werden.
Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Kassel v. 07.05.1998 – AZ 24 DH 2498/96