IHK-Mitgliedschaft verfassungsgemäss
Bereits im Jahre 1962 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Pflichtmitgliedschaft von Unternehmen in der Industrie- und Handelskammer als verfassungsgemäss anzusehen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hatte sich nun auf die Klage einer Maklerfirma hin erneut mit dieser seit langem umstrittenen Frage zu befassen. Die Verwaltungsrichter hielten sich an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Angesichts der im wesentlichen unverändert gebliebenen Aufgaben der Industrie- und Handelskammern sah das Gericht keinen Anlass, die Verfassungsmässigkeit der Pflichtmitgliedschaft nunmehr in Zweifel zu ziehen. Der Staat hat das Recht, Industrie- und Handelskammern als ‚Mittler‘ zwischen der gewerblichen Wirtschaft und dem Staat in Form öffentlich-rechtlicher Körperschaften einzurichten. Die zahlreichen Aufgaben des Gesamtinteresses der zugehörigen Gewerbetreibenden z.B. gegenüber Staat und Gemeinden können am besten bei Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft erfüllt werden, die es angesichts der demokratischen Willensbildung den Kammern ermöglicht, hier ausgleichend und bündelnd tätig zu werden.
Urteil des BVerwG vom 21.07.1998
1 C 32.97
Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 24/98 vom 21.07.1998
Zur Rechtmässigkeit der Beitragspflicht von Kleingewerbetreibenden:
Beschluss des BVerwG vom 14.9.1998
1 B 69.98 – RdW 1999, 119
NJW Heft 34/1998, Seite XVI