IHK-Pflichtmitgliedschaft
Ein Schuhgrosshändler ging gegen die Pflichtmitgliedschaft bei der für ihn zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) vor. Wie viele Gewerbetreibende berief er sich darauf, dass seine Interessen bereits hinreichend durch Organisationen und Verbände seiner speziellen Branche vertreten würden und die IHK angesichts der hohen Beiträge für ihn recht wenig leiste.
Das Oberverwaltungsgericht Koblenz erklärte nun die Pflichtmitgliedschaft bei den Industrie- und Handelskammern für verfassungskonform. Nach der derzeitigen Rechtslage besteht daher keine Möglichkeit, sich der Pflichtmitgliedschaft zu entziehen. Eine entsprechende änderung kann allein der Gesetzgeber herbeiführen. Das Gericht stellte schliesslich die wichtige Aufgabe der Kammern zur Förderung der Wirtschaft heraus und bezeichnete zumindest im vorliegenden Fall die zu entrichtenden Beiträge als durchaus angemessen.
Urteil des OVG Koblenz
11 A 12624/96
NJW Heft 14/97, Seite LVIII