Missbrauch des Verbraucherkreditgesetzes
Das Verbraucherkreditgesetz findet nach § 3 Abs. 1, Nr. 1 unter anderem auch dann keine Anwendung auf Kreditverträge, wenn der Kredit für die Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit bestimmt ist und der Nettokreditbetrag 100.000 DM übersteigt. In der Literatur ist seit langem umstritten, ob dieser Ausnahmetatbestand auch dann Anwendung findet, wenn eine Bank mehrere Kredite gewährt, bei der keiner höher als 100.000 DM ist, aber deren Summe über diesem Betrag liegt.
Nun hatte sich das Brandenburgische Oberlandesgericht erstmals mit dieser Rechtsfrage zu befassen. Die Richter schlossen sich der Literaturmeinung an, wonach eine Addition der einzelnen Kreditsummen zu unterbleiben hat. Ausnahmsweise ist jedoch im Fall eines Missbrauchs von einer Zusammenrechnung auszugehen, wenn die Parteien einen einheitlichen Kredit allein deshalb in kleinere Beträge aufgespalten haben, um die Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes zu umgehen. Ein derartiger Missbrauchstatbestand war im zu entscheidenden Fall jedoch nicht gegeben. Danach konnte sich der Kreditnehmer nicht auf die Vorschriften insbesondere das Widerrufsrecht des Verbraucherschutzgesetzes berufen.
Oberlandesgericht Brandenburg; vom 5.5.1999; Az.: 13 U 135/98