Minderjähriger als stiller Gesellschafter
Schliessen Eltern für ihr minderjähriges Kind einen Vertrag, nach dem dieses als stiller Gesellschafter in ein Unternehmen eintritt, ist zur Wirksamkeit des Vertrages die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine vormundschaftliche Genehmigung dann ausnahmsweise nicht notwendig, wenn der gesetzliche Vertreter des minderjährigen Kindes einen Vertrag über die Gründung einer stillen Gesellschaft abschliesst, wonach der Minderjährige nur eine einmalige Kapitalanlage zu leisten hat, ohne am Verlust, am Betrieb oder bei der Betriebsführung des Geschäfts beteiligt zu sein.
Urteil des LG München II vom 06.11.1998
1 O 4221/98
Praktiker Report Heft 10/1999, Seite 4