Handy-Bestellungen im Firmennamen durch Minderjährigen
Bei einem Internethändler gingen von einem Unternehmen zwei Bestellungen von zwei bzw. fünf Handys ein. Der Betrieb, der nach der ersten Bestellung eine Kundennummer erhalten hatte, bezahlte die Handys, obwohl die Bestellungen ohne entsprechende Befugnis von dem 13-jährigen Sohn der Geschäftsführerin unter deren E-Mail-Adresse aufgegeben worden waren. Später gab der Minderjährige eine weitere Bestellung über nunmehr 60 Handys auf. Das Unternehmen verweigerte die Abnahme und Bezahlung.
Das Landegericht Frankfurt am Main gab der Zahlungsklage des Handy-Händlers statt. Hat der Geschäftsführer einer Firma Kenntnis davon, dass ein Minderjähriger im Namen der Firma im Internet Waren bestellt und verhindert er dies nicht, so muss das Unternehmen für die (weiteren) Bestellungen aufkommen. Der Minderjährige handelt in diesem Fall mit Duldungsvollmacht der Firma, weil der verantwortliche Geschäftsführer Kenntnis von den früheren Vorgängen hatte und der Vertragspartner darauf vertrauen darf, dass die Kaufverträge mit der Firma zustande kommen.
Urteil des LG Frankfurt/Main vom 15.12.2004
3-13 O 28/04
Pressemitteilung des LG Frankfurt