Markenschutzverletzung bei Internetvertrieb
Ein deutsches Unternehmen bezog von amerikanischen Händlern Musikinstrumente eines führenden amerikanischen Gitarrenherstellers (Fender) und bot diese im Internet zum Verkauf an. Da das Unternehmen zum Import und Weitervertrieb nicht autorisiert war, verlangte die deutsche Tochtergesellschaft des Instrumentenherstellers die Unterlassung der Vertriebstätigkeit. Das deutsche Unternehmen wandte ein, die im Internet angebotenen Gitarren seien nur für den Vertrieb im Ausland gedacht, so daß schon deshalb keine Verletzung des Markenrechts der in Deutschland eingetragenen Instrumentenbezeichnungen vorläge.
Dem folgte das Oberlandesgericht Stuttgart nicht. Allein schon der Import nach Deutschland zum Zwecke des Vertriebes in Länder außerhalb des deutschen Markengesetzes stellt eine Benutzungshandlung im Sinne des § 14 Absatz 3 Nr. 4 Markengesetz dar. Es kann somit nicht darauf ankommen, ob vom selben Hersteller stammende gleichartige Waren im Inland auch angeboten oder sonst in Verkehr gebracht werden.Vielmehr wird bereits die Einfuhr als ein inländisches Inverkehrbringen angesehen. Entscheidend ist danach nur, daß das Internet-Angebot vom Inland aus ‘gesteuert’ wird. Vom Inland aus gesteuert ist auch das weltweite Angebot von Waren über das Internet, wie es von dem beklagten Unternehmen praktiziert wurde. Rechtserheblich ist nämlich allein die im territorialen Geltungsbereich des Markengesetzes begangene Markenverletzung. Danach mußte das deutsche Unternehmen den weiteren Import und Weitervertrieb der weltbekannten Marke ‘Fender’ unterlassen.
Urteil des OLG Stuttgart vom 13.10.1997
2 U 107/97 (nicht rechtskräftig)
NJWE-WettbR 1998, 109