Urteil
01.07.2008
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Markeninhaber verliert Recht an DDR-“Ampelmännchen”
Der Inhaber eines Markenrechts sollte darauf achten, dass die Marke auch regelmäßig genutzt wird. Ansonsten kann das eingetragene Markenrecht gelöscht werden. Dies musste nun der in der ehemaligen DDR alleinige Hersteller von Verkehrsampeln erfahren. Ein cleverer Berliner Geschäftsmann nahm die als „Kult“ bezeichneten „Ampelmännchen“ der früheren DDR nunmehr für zahlreiche Designprodukte für sich in Anspruch, weil der Urheber sein an diesen Zeichen bestehendes Markenrecht über Jahre nicht mehr genutzt hatte.
Urteil des LG Leipzig vom 16.06.2006
5 O 7616/04
Pressemitteilung des LG Leipzig