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Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Maklervertrag mit später gegründeter Gesellschaft ist möglich

Maklervertrag mit später gegründeter Gesellschaft ist möglich

Der Leiter einer “Unternehmensgruppe für Wohnungsbau und Wirtschaftsförderung” war am Erwerb von Hotels interessiert und forderte daher einen Makler zur Abgabe entsprechender Angebote auf. Der Makler bot dem Interessenten zwei Hotels an. Eines der Objekte, ein Ferienhotel, erwarb sodann eine kurz vor Abschluß des notariellen Vertrages gegründete, zur Unternehmensgruppe gehörende Betreibergesellschaft. Diese verweigerte daraufhin die Bezahlung der Maklerprovision, da der Makler das Objekt nicht ihr angeboten hatte.

Der Bundesgerichtshof hielt diese Argumentation nicht für stichhaltig. Nach dem Wortlaut des § 652 Absatz 1, Satz 1 BGB braucht der Maklerkunde nicht selbst Partner des Hauptvertrages werden. Dem Zustandekommen eines Maklervertrages steht auch nicht entgegen, daß eine Gesellschaft einer Unternehmensgruppe, welche die Gelegenheit zum Abschluß des Hauptvertrages wahrgenommen hat, erst nach dem Erbringen der Maklertätigkeit gegründet wurde. Die Kommanditgesellschaft war demnach verpflichtet, die vereinbarte Maklerprovision zu entrichten.

Urteil des BGH vom 18.09.1997, III ZR 226/96. MDR 1997, 1104 / NJW 1998, 62 / WM 1997, 2253

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