Kein nachträglicher Maklervertrag durch “Nachweisbestätigung”
Ein Immobilienmakler hat gegenüber dem Käufer eines Grundstücks nur dann einen Anspruch auf Provisionszahlung, wenn zwischen den Parteien eine entsprechende Vereinbarung zustande gekommen ist. Unterzeichnet der Maklerkunde erst nach Abschluss des Hauptvertrages (notarieller Kauf einer Immobilie) auf einem Formular des Maklers eine „Nachweisbestätigung”, die unter anderem auch eine Provisionsklausel enthält, so reicht dies in der Regel für das Zustandekommen eines (nachträglichen) Maklervertrages nicht aus.
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Beschluss des OLG Karlsruhe vom 07.07.2004
15 U 7/03
OLGR Karlsruhe 2005, 48