Urteil
01.07.2008
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Nachträglicher Wechsel der Veranlagungsart
Eheleute können im Jahr der Eheschließung innerhalb der Einspruchsfrist gegen einen Zusammenveranlagungsbescheid noch eine andere Veranlagungsart beantragen. In einem derartigen Fall ist das Finanzamt bei der erneuten Veranlagung an die tatsächliche und rechtliche Besteuerungsgrundlagen im Zusammenveranlagungsbescheid gebunden. Das Finanzamt darf deshalb im Rahmen des neuen Bescheides zuvor steuermindernd berücksichtige Aufwendungen nicht wieder streichen.
Urteil des BFH vom 03.03.2005
III R 60/03
Pressemitteilung des BFH