Unterzeichneter Objektnachweis als Maklervertrag
Nicht jede Entgegennahme von Maklerdiensten beinhaltet den Abschluss eines Maklervertrages, der den Auftraggeber zur Zahlung einer Provision verpflichtet, wenn er das angebotene Objekt erwirbt oder mietet. Vielmehr ist es Sache des Maklers, dem Kauf- oder Mietinteressenten deutlich zu machen, dass auch Vertragsbeziehungen eingegangen werden sollen und die Zahlung einer Provision erwartet wird.
Der Bundesgerichtshof sah in einem vom Kaufinteressenten unterzeichneten Objektnachweis mit dem Wortlaut “Das nachstehend aufgeführte Objekt wurde mir durch den Makler X nachgewiesen. Das Objekt war mir bisher nicht bekannt. Beim Zustandekommen eines notariellen Kaufvertrages wird eine Maklergebühr von 3 % plus Umsatzsteuer zur Zahlung an X fällig…”. den wirksamen Abschluss eines Maklervertrages. Der Kaufinteressent musste daher nach Abschluss des Kaufvertrages an den Makler eine Provision von 254.000 DM bezahlen.
BGH vom 04.11.1999; Az.: III ZR 223/98