Maklerprovision trotz nicht vollzogenem Mietvertrag
Ein Immobilienmakler hat gegenüber seinem Kunden dann einen Anspruch auf Provisionszahlung, wenn zwischen den Parteien ein entsprechender Mietvertrag zustande gekommen ist. Damit hat der Makler seine vertragliche Leistung erbracht. Er muss die Provision nicht zurückerstatten, wenn der Mietvertrag nicht vollzogen wird.
So wies der Bundesgerichtshof in letzter Instanz die Klage eines Tierarztes ab. Dieser wollte die an den Makler gezahlte Courtage zurückhaben, da der Vermieter der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages noch im Bau befindlichen Praxisräume letztlich nicht in der Lage war, das Mietobjekt in einen bezugsfertigen Zustand zu bringen. Dieser Umstand, so die Urteilsbegründung, fällt nicht mehr in den Risikobereich des Maklers. Dessen Tätigkeit ist mit dem Abschluss des von ihm vermittelten Mietvertrages abgeschlossen.
Urteil des BGH vom 14.07.2005
III ZR 45/05
RdW 2005, 598