Urteil
01.07.2008
rechtsanwalt.com
Maklerprovision: Anspruch auch ein Jahr später
Dem Provisionsanspruch eines Immobilienmaklers steht nicht entgegen, wenn zwischen seiner Vermittlungstätigkeit und der Beurkundung des Kaufvertrages mehr als ein Jahr liegt. Voraussetzung für den Anspruch ist jedoch, dass die Verkaufsabsicht des Verkäufers bestehen geblieben ist. Die Beweislast hierfür trägt der Makler.
Urteil des OLG Hamburg vom 28.04.2000; Az.: 11 U 166/99